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Transsexualität:

Dekonstruktion pathologischer Kategorien

von Max

Der Geschlechterdualismus unserer Kultur scheint in Fleisch und Blut übergegangen zu sein. Nicht umsonst taucht in Verbindung mit dem medizinalisierten Begriff "Transsexualität" die Phrase "von der richtigen Seele im falschen Körper" auf.

    Transsexuelle" und "Transvestiten" werden im ICD 10, Kapitel V [1] weiterhin als "Personen mit Geschlechtsidentitätsstörungen" klassifiziert. Das engmaschige Netz von ExpertInnen aus Sexualwissenschaft, Medizin/Psychiatrie, Psychotherapie, Sozialpädagogik, Logopädie und angrenzenden Produktionsfirmen institutionalisiert "Transsexualität" als behandelbare Krankheit, bzw. Störung oder Devianz.

    "Transsexualität ist durch die ständige innere Gewissheit, sich dem anderen Geschlecht zugehörig zu fühlen, gekennzeichnet. Dazu gehören die Ablehnung der körperlichen Merkmale des angeborenen Geschlechts und der mit dem biologischen Geschlecht verbundenen Rollenerwartungen sowie der Wunsch, durch hormonelle und chirurgische Massnahmen soweit als möglich die körperliche Erscheinungsform des Identitätsgeschlechts anzunehmen und sozial und juristisch anerkannt im gewünschten Geschlecht zu leben".1

    Transsexualität basiert, so kann aus obiger Definition gelesen werden, auf einem binären Zweigeschlechtersystem, Transsexualität setzt dieses System voraus:" "Transsexualität ist... sich dem anderen Geschlecht zugehörig zu fühlen ...".

    Mit der Umschreibung:"...durch die ständige innere Gewissheit,..." verlagern die Autoren das Phänomen Transsexualität in den psychischen Bereich. Für "das Innere" des Menschen, das Nicht-materielle ist seit der Moderne die Psychologie zuständig; um "Abweichungen vom Normativen" festzustellen und zu kontrollieren, errichtete man im 19. Jahrhundert die Psychiatrie. Psychologie und Psychiatrie sind die beiden wichtigsten Instanzen, die Transsexualität standardisieren.

   "Dazu gehören die Ablehnung der körperlichen Merkmale des angeborenen Geschlechts" - diese unglückliche Formulierung weist "Geschlecht" als etwas "angeborenes" aus, dies ist es 'natürlich' nicht, sondern eine kulturelle und soziale Konstruktion (Zuschreibung bei der Geburt), ebenso wie die binäre Zweigeschlechtlichkeit. Als "körperliche Merkmale" beziehen sich die Verfasser auf die Genitalien (Vagina/Penis), d.h. in unserer Kultur werden Genitalien zu Merkmalen von Geschlecht.

    Transsexuelle haben deshalb "... [den] ... Wunsch, durch hormonelle und chirurgische Maßnahmen soweit als möglich die körperliche Erscheinungsform des Identitätsgeschlechts anzunehmen und sozial und juristisch anerkannt im gewünschten Geschlecht zu leben."

    Da sich Transsexuelle definitionsgemäß dem anderen Geschlecht zugehörig fühlen und Versuche, dieses Zugehörigkeitsgefühl auf psychotherapeutischem Wege zu ändern von Vertretern der Psychologie ausgeschlossen wird, werden sogenannte Transformationsoperationen bei Transsexuellen durchgeführt. Als juristische Grundlage, die die Diagnostik von Transsexualität sozial und juristisch absichern soll, wurde 1980 ein spezielles Gesetz für Transsexuelle eingerichtet, das sogenannte Transsexuellengesetz. Dieses sieht vor, dass für eine Vornamensänderung lt. TSG2 (§§ 1-4) zwei voneinander unabhängige Sachverständige bei einer antragstellenden Person eine mindestens 3 Jahre dauerhafte transsexuelle Prägung feststellen. Wird diese bestätigt, kann der volljährige Antragsteller Maßnahmen zur chirurgischen Korrektur der Merkmale seines Geburtsgeschlechts (resp. der Merkmale für die Geburtsgeschlechtszuschreibung) einleiten lassen. Dies umfaßt zum einen eine Hormontherapie und zum anderen Operationen an primären und sekundären Genitalien (zumeist auch Brustoperationen). Ziel ist es laut TSG, Fortpflanzungsunfähigkeit herzustellen und den Antragsteller so gut als möglich an das angestrebte "Wunschgeschlecht" anzugleichen. Erst dann hat er die Möglichkeit, bei seinem zuständigen Vormundschaftsgericht einen Antrag auf Personenstandsänderung zu stellen. Somit sind die drei Instanzen, die Transsexualität feststellen und überwachen, vollständig: Psychologie/ Psychiatrie für das seelische; die Chirurgie für die Geschlechtskörper und die Justiz legitimiert die Eingriffe.

Hinweise:

Anmerkungen

1

Siehe: Sophinette Becker et al., Standards der Behandlung und Begutachtung von Transsexuellen, Zeitschrift für Sexualforschung, Heft 2, Jahrgang 06/97, S. 147

2

Vgl. Transsexuellengesetz: Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen vom 10.09.1980. BGBl., Jg. 1980, Teil I, S. 1654-1658